Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden ausschließlich Inhalt eines mit der SW Sachverständigenbüro Brandschutz GmbH & Co. KG, nachfolgend "Sachverständiger" genannt, geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden muss. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, nachfolgend „AG“ genannt, die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
2 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen dem AG und dem Sachverständigen kommt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes des Sachverständigen durch den AG zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus dem durch den Auftraggeber bestätigten Angebot des Sachverständigen.
3 Pflichten des Sachverständigen
3.1 Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des AG.
3.2 Der Sachverständige erbringt seine Leistung durch entsprechend qualifizierte Gesellschafter bzw. ebenfalls entsprechend qualifizierte eigene Mitarbeiter. Sofern es sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung der Gesamtleistung Personen oder Firmen von außerhalb des Unternehmens zur Unterstützung hinzuziehen. Über eine derartige Hinzuziehung entscheidet der Sachverständige alleine und eigenverantwortlich.
3.3 Die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sein sollte, erfolgt ausschließlich durch den AG auf dessen Kosten.
3.4 Der Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des AG die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Sachverständige mit dem AG vor der Durchführung ab.
3.5 Der AG ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte Vollmacht soweit erforderlich.
3.6 Der Sachverständige erstattet die Leistung innerhalb der mit dem AG vereinbarten Frist in einfacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet. Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung der Leistung benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. Ziffer 4). Ist eine Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen angefordert (vgl. Ziffer 5.3.) beginnt die Frist erst mit Eingang des Vorschusses beim Sachverständigen zu laufen.
3.7 Der Sachverständige wird den AG rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der AG kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 2 Monaten als vereinbart.
3.8 Hat der Sachverständige die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. wegen Überschreitung der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des AG werden für diesen Fall ausgeschlossen.
4 Pflichten des Auftraggebers
Der AG stellt dem Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der AG setzt den Sachverständigen ferner von allen Vorgängen und Umständen (z. B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung der Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
5 Vergütung
5.1 Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Das vereinbarte Honorar wird 14 Tage nach Datum der Honorarrechnung fällig. Der Sachverständige ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung der erbrachten Leistung per Nachnahme zu erheben.
5.3 Der Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom AG zu verlangen.
5.4 Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 BGB) zu erheben.
5.5 Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.6 Der AG kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
6 Verschwiegenheit
6.1 Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere die erstellte Leistung nicht ohne die Genehmigung des AG an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen.
6.2 Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist sowie dann, wenn der AG den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.
7 Urheberrechtsschutz
7.1 Die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Seine erbrachten Leitungen sind bis zur vollständigen Bezahlung nicht an Dritte weiterzureichen.
7.2 Der AG darf die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen bzw. Teile dieser Leistungen, einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Leistung an Dritte, die Vervielfältigung sowie jedwede andere Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet.
7.3 Die Veröffentlichung der Leistung, in jeder möglichen Form, ist in jedem Falle nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen zulässig.
8 Kündigung
8.1 Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
8.2 AG und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für den AG liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige gegen seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Erstattung seiner vertraglich geschuldeten Leistung verstößt. Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der AG die notwendige Mitwirkung verweigert, der AG versucht, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis der vertraglich geschuldeten Leistung zu verfälschen und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der AG in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
8.3 Wird der Vertrag vom AG außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
9 Gewährleistung
9.1 Im Gewährleistungsfall kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen.
9.2 Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
9.3 Etwaige Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.4 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
10 Haftung
10.1 Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Reicht der AG die Leistung des Sachverständigen an Dritte weiter übernimmt der AG etwaige Haftungsansprüche.
10.2 Für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die der Sachverständige im Zuge der Auftragsabwicklung dem AG zufügt, haftet er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und soweit dafür nach den Allgemeinen Haftpflichtbestimmungen Versicherungsschutz besteht bei
- Personenschäden bis € 3.000.000,00
- Sachschäden bis € 1.000.000,00
- Vermögensschäden bis € 500.000,00
pro Schadenereignis.
10.3 Eine weitergehende Haftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ist für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
10.4 Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen, wenn der AG Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12 Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden ausschließlich Inhalt eines mit der SW Sachverständigenbüro Brandschutz GmbH & Co. KG, nachfolgend "Sachverständiger" genannt, geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden muss. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, nachfolgend „AG“ genannt, die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
2 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen dem AG und dem Sachverständigen kommt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes des Sachverständigen durch den AG zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus dem durch den Auftraggeber bestätigten Angebot des Sachverständigen.
3 Pflichten des Sachverständigen
3.1 Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des AG.
3.2 Der Sachverständige erbringt seine Leistung durch entsprechend qualifizierte Gesellschafter bzw. ebenfalls entsprechend qualifizierte eigene Mitarbeiter. Sofern es sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung der Gesamtleistung Personen oder Firmen von außerhalb des Unternehmens zur Unterstützung hinzuziehen. Über eine derartige Hinzuziehung entscheidet der Sachverständige alleine und eigenverantwortlich.
3.3 Die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sein sollte, erfolgt ausschließlich durch den AG auf dessen Kosten.
3.4 Der Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des AG die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Sachverständige mit dem AG vor der Durchführung ab.
3.5 Der AG ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte Vollmacht soweit erforderlich.
3.6 Der Sachverständige erstattet die Leistung innerhalb der mit dem AG vereinbarten Frist in einfacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet. Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung der Leistung benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. Ziffer 4). Ist eine Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen angefordert (vgl. Ziffer 5.3.) beginnt die Frist erst mit Eingang des Vorschusses beim Sachverständigen zu laufen.
3.7 Der Sachverständige wird den AG rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der AG kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 2 Monaten als vereinbart.
3.8 Hat der Sachverständige die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. wegen Überschreitung der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des AG werden für diesen Fall ausgeschlossen.
4 Pflichten des Auftraggebers
Der AG stellt dem Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der AG setzt den Sachverständigen ferner von allen Vorgängen und Umständen (z. B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung der Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
5 Vergütung
5.1 Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Das vereinbarte Honorar wird 14 Tage nach Datum der Honorarrechnung fällig. Der Sachverständige ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung der erbrachten Leistung per Nachnahme zu erheben.
5.3 Der Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom AG zu verlangen.
5.4 Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 BGB) zu erheben.
5.5 Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.6 Der AG kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
6 Verschwiegenheit
6.1 Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere die erstellte Leistung nicht ohne die Genehmigung des AG an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen.
6.2 Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist sowie dann, wenn der AG den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.
7 Urheberrechtsschutz
7.1 Die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Seine erbrachten Leitungen sind bis zur vollständigen Bezahlung nicht an Dritte weiterzureichen.
7.2 Der AG darf die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen bzw. Teile dieser Leistungen, einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Leistung an Dritte, die Vervielfältigung sowie jedwede andere Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet.
7.3 Die Veröffentlichung der Leistung, in jeder möglichen Form, ist in jedem Falle nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen zulässig.
8 Kündigung
8.1 Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
8.2 AG und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für den AG liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige gegen seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Erstattung seiner vertraglich geschuldeten Leistung verstößt. Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der AG die notwendige Mitwirkung verweigert, der AG versucht, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis der vertraglich geschuldeten Leistung zu verfälschen und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der AG in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
8.3 Wird der Vertrag vom AG außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
9 Gewährleistung
9.1 Im Gewährleistungsfall kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen.
9.2 Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
9.3 Etwaige Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.4 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
10 Haftung
10.1 Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Reicht der AG die Leistung des Sachverständigen an Dritte weiter übernimmt der AG etwaige Haftungsansprüche.
10.2 Für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die der Sachverständige im Zuge der Auftragsabwicklung dem AG zufügt, haftet er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und soweit dafür nach den Allgemeinen Haftpflichtbestimmungen Versicherungsschutz besteht bei
- Personenschäden bis € 3.000.000,00
- Sachschäden bis € 1.000.000,00
- Vermögensschäden bis € 500.000,00
pro Schadenereignis.
10.3 Eine weitergehende Haftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ist für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
10.4 Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen, wenn der AG Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12 Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.